Satzung

(2.Änderung, gültig ab dem 23.01.2021)

 


2. Änderung   

 § 1 (Name, Sitz, Postanschrift)


1. Der Verein führt den Namen:  IG Bahnhof Oberkotzau


2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“


3. Der Sitz des Vereins ist in 95145 Oberkotzau, Bahnhofstraße 3.


4. Die Postadresse ist abweichend und lautet:


    IG Bahnhof Oberkotzau e.V., Herr Carsten Ott, Stapeler Straße 31, 48329 Havixbeck

 

2. Änderung   

§ 2 (Zweck) 


1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, der (technischen) Kultur,

der Heimatkunde, sowie der Bildung.


Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch:

-    die denkmalgerechte Sanierung und Pflege des Bahnhofsgebäudes Oberkotzau


-    Sammlung und Erhaltung von historischen Gegenständen und eisenbahntechnischen Gerätschaften die im          Zusammenhang mit der Geschichte der Eisenbahn im Hofer Land, aber auch des Eisenbahnwesens

im Allgemeinen stehen


-       Veranstaltungen wie Vorträge, Führungen, Besichtigungen, Exkursionen und dergleichen. Erstellen von Publikationen zur Eisenbahngeschichte


-       Pflege von historischen Unterlagen, Fotos, Postkarten und anderen Zeugen der Vergangenheit, um ein unwiederbringliches Verlorengehen zu vermeiden


-       Präsentation und weiterer Ausbau des Museums zur Geschichte der Eisenbahnstrecken um den Bahnknoten Oberkotzau, beziehungsweise zur Geschichte des Eisenbahnwesens im Allgemeinen


-       Möglichst enge Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Schulen und Kindergärten,

sowie anderen Vereinen zur Bewahrung der Eisenbahntradition und dem Nahebringen des Themas an Kinder und Jugendliche



2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,

im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §60 der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch juristische Personen werden.


2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist

der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.


3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Jahres zulässig.

Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise

gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).


6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch

gegenüber dem Vereinsvermögen E/RS 553 (11.06) A G A 7.

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.     

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 (Vorstand)


1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,

dem Schatzmeister und dem Schriftführer und 3 weiteren Beisitzern.


2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;

er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 5 (Mitgliederversammlung)


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,

wenn das Interesse des Vereins es erfordert

oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich

 unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.


2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen

 und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.


4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit

von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


2.Änderung 

 § 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)


1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „IG Dampflok 58 3047 e.V. in Glauchau“,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Oberkotzau, den 23.01.2021

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